Es ist zwar richtig, dass in allen Bundesländern, in denen die acht ältesten Atomkraftwerke stehen, unmittelbar nach der Katastrophe von Fukushima eine Unterbrechung des Leistungsbetriebes angeordnet wurde. Ob eine juristische Vergleichbarkeit der erfolgreich beklagten Stilllegung in Hessen mit den Verfügungen in Schleswig-Holstein herstellbar ist, muss noch geprüft werden.