Landtagsrede zum TOP 11 – Abschaffung der Fünf-Prozent-Hürde bei Landeswahlen
Die in Paragraf 3 Abs. 1 Landeswahlgesetz festgeschriebene Fünf-Prozent-Hürde ist aus de- mokratietheoretischer und wahlrechtlicher Sicht zweifellos ein Problem: Durch die Fünf-Prozent- Hürde wird der Erfolgswert einer Wählerstimme ungleich behandelt, je nachdem, ob die Stimme für eine Partei abgegeben wurde, die mehr als Fünf-Prozent der Stimmen auf sich vereinigen konnte, oder für eine Partei, die an der Fünf-Prozent-Hürde gescheitert ist. Bei der letzten Land- tagswahl in Schleswig-Holstein fielen auf diese Weise ungefähr 35.450 Stimmen unter den Tisch, was der Zahl der Wahlberechtigten einer Stadt wie Pinneberg entspricht.