Rede zu Protokoll gegeben!
TOP 8 – Gesetz zur Bereinigung des Landesrechts im Bereich der Justiz
Dazu sagt der innen- und rechtspolitische Sprecher der Landtagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen, Burkhard Peters:
Sehr geehrter Herr Präsident,
meine Damen und Herren,
liebe Zuschauer*innen,
„Drei berichtigende Worte des Gesetzgebers und ganze Bibliotheken werden zu Makulatur“. Das sagte 1848 der Rechtsphilosoph Julius von Kirchmann, um das Verhältnis des geltenden, sich ständig ändernden Gesetzesrechts zu den ehernen Grundprinzipien des Naturrechtes zu kennzeichnen.
Diese Worte passen auch zu dem heute vorliegenden Gesetz: 27 verstreute Justizgesetze und Justizverordnungen mit hunderten von Seiten und Paragraphen werden durch das schlanke und handliche neue Gesetz überflüssig gemacht und in den Altpapiercontainer des Landesrechts entsorgt.
Der Entwurf ist nicht spektakulär, er enthält nur wenig Neues. Seine Inhalte sind überwiegend staubtrocken und bieten nicht den geringsten Anlass für parteipolitischen Streit.
Dennoch ist er eine gesetzgeberische Wohltat! Vor allem für die betroffenen Gesetzesanwender*innen, also die vielen Menschen, die in unseren Gerichten, Staatsanwaltschaften und Justizbehörden in den unterschiedlichsten Funktionen arbeiten, aber auch für das rechtssuchende Publikum.
Denn die Rechtspflege im Land ist bisher extrem disparat und in manchen Teilen veraltet und überholt geregelt. Das neue Gesetz bewirkt, dass die jeweils relevanten Vorschriften leichter aufgefunden werden können. Transparenz und Anwender*innenfreundlichkeit werden deutlich erhöht, unzeitgemäße Begriffe - teilweise noch aus der Nazizeit - werden entrümpelt. So verschwindet zum Beispiel der „Vorsteher der Gefangenenanstalten“, wie die Leiter*innen unserer Justizvollzugsanstalten in § 13 in der Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung vom 20. März 1935 bis heute noch genannt werden.
Es gibt auch etwas Neues: Das Hausrecht in den Gerichtsgebäuden und den Gebäuden der Staatsanwaltschaften des Landes wird erstmalig auf eigene gesetzliche Füße gestellt. Bislang galt für die Leitungen der Gerichte und der Staatsanwaltschaften nur eine gewohnheitsrechtliche Übertragung der privatrechtlich abgeleiteten Prinzipien des Hausrechts. Das ist problematisch, weil unsere Gerichte ihrem Sinn und Zweck nach öffentliche Orte sein sollen, zugleich aber auch – es liegt in der Natur der Sache - konfliktträchtige Orte sind.
Anders als in der gerichtlichen Verhandlung selbst, in der die sitzungspolizeilichen Befugnisse der vorsitzenden Richter*innen nach dem (Bundes-)Gerichtsverfassungsgesetz gelten, gab es in Schleswig-Holstein bislang keine expliziten Vorschriften, die zum Beispiel generelle Einlasskontrollen, das Durchsuchen von Personen nach Waffen, ihre Identitätsfeststellung und das Sicherstellen von bedenklichen Gegenständen außerhalb eines konkreten Verhandlungstermins regeln.
Nun gibt es auch für die jeweilige Gerichtsleitung und für Justizwachtmeister*innendienste klar geregelte Befugnisse. Das ist sehr zu begrüßen, weil die Maßnahmen gegenüber Gerichtsbesucher*innen von der Durchsuchung bis zur Gewahrsamnahme eine hohe Grundrechtsintensität haben können und daher entsprechend klar geregelt sein sollten.
Sehr sinnvoll ist auch, dass das neue Gesetz bei den Eingriffen und Befugnissen auf die bewährten Gefahrenabwehrvorschriften unseres Landesverwaltungsgesetzes verweist. Diese Vorschriften sind lang eingeübte Rechtspraxis und ohne Abstriche auf die spezifischen Verhältnisse in unseren Gerichtsgebäuden zu übertragen.
Eines fehlt mir bisher: Ich würde es begrüßen, wenn wir in das neue Gesetz auch eine Vorschrift einfügen würden, in der die Amtspflicht der Gerichte zur Veröffentlichung ihrer Entscheidungen in anonymisierter Form genauer geregelt wird. Seit der diesbezüglichen Leitentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1997 ist in Schleswig-Holstein im Ländervergleich in diesem Bereich noch durchaus Nachholbedarf.
Die Organe der Rechtspflege im Lande, namentlich die Rechtsanwaltschaft, aber auch die Verwaltungen, haben ein erhebliches Interesse an einer breiten Veröffentlichung von geeigneten Urteilen und Beschlüssen. Das kann auch die Justiz entlasten, zum Beispiel von Mehrfachprozessen in Unkenntnis bereits gefällter Entscheidungen. Im Rahmen der Justiz-Digitalisierung entstehen diesbezüglich auch ganz neue Möglichkeiten der Veröffentlichung und Auffindbarkeit der Entscheidungen.
Darüber können wir uns im Ausschuss weiter unterhalten.
Fraktion SH



