Es gilt das gesprochene Wort!
TOP 4 – Stärkung des Verfassungsschutzes im Lande Schleswig-Holstein
Dazu sagt der innen- und rechtspolitische Sprecher der Landtagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen, Jan Kürschner:
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
sehr geehrte Abgeordnete,
wenn wir über Nachrichtendienste sprechen, kann ich die gestrige Festnahme des ehemaligen BND-Chef August Hanning gestern nicht weglassen. Was für ein Schaden für unser Land und für die Nachrichtendienste!
Wir hier wollen aber heute über den Entwurf des Landesverfassungsschutzgesetzes abstimmen und so nach 30 Jahren unser Verfassungsschutzgesetz modernisieren. Einige wichtige Punkte will ich hervorheben.
Mein persönliches Highlight ist die Datenübermittlung im § 82 Absatz 1 Nr. 4. Danach darf die Verfassungsschutzbehörde mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobene Informationen an eine inländische öffentliche Stelle übermitteln, soweit dies zum Schutz der in § 78 Absatz 2 genannten Rechtsgüter erforderlich ist zur Vorbereitung oder Stellung eines Antrags nach Art. 21 Absatz 4 des Grundgesetzes.
In einfachen Worten: Der Verfassungsschutz darf zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und damit zum Schutz der Menschenwürde, der Demokratie, des Rechtsstaats, des Gedanken der Völkerverständigung, den Bestand und die Sicherheit des Bundes und der Länder seine Informationen weitergeben.
Es umfasst auch Informationen zum Schutz anderer internationaler Organisationen und insbesondere der EU, die manche Parteien ja gerne abgeschafft wüssten. Das schafft zum Beispiel die Grundlage für Anträge an das Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung der Verfassungswidrigkeit einer politischen Partei. Unser Verfassungsschutz darf die ihm vorliegenden Informationen dafür weitergeben.
Das macht deutlich: Der Verfassungsschutz ist Hüter unseres Rechtsstaats und hat die Aufgabe, unsere Demokratie zu schützen. Wir geben ihm die dafür notwendigen Werkzeuge.
Eine weitere Neuerung: Das politische Hauptaugenmerk gilt beim Verfassungsschutz normalerweise auf den Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Solche Bestrebungen, wie zum Beispiel den Landesverband der AfD in Sachsen-Anhalt, zu beobachten war stets Aufgabe des Verfassungsschutzes. Wir erweitern nun diesen Auftrag.
§ 14: Die Verfassungsschutzbehörde beobachtet sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht. Das ist im Jahr 2026 erschreckend aktuell. In der öffentlichen Anhörung der Spitzen der Nachrichtendienste im Bund war erst in diesen Tagen von einem „Schattenkrieg“ die Rede. Ich bitte die Veränderung der Wortwahl zu bemerken. Denn was wir zuletzt sehen konnten, geht über hybride Kriegsführung hinaus, das muss man als Feindeinwirkung bezeichnen.
Was teilweise von AfD -Funktionären zu sehen ist, reicht von sicherheitsgefährdender bis zu echter geheimdienstlicher Tätigkeit. Und daher wollen wir sie nicht nur bei uns nicht im Parlament sehen, wir wollen sie in keinem Parlament sehen. Wir präzisieren unmissverständlich, dass der Verfassungsschutz auch gegen die Feinde unserer parlamentarischen Demokratie tätig wird. Gegen die Feinde, die sich möglicherweise mit Ländern wie Russland oder China verbrüdern und verbünden.
Lassen sie mich auch noch auf § 35 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 c) zu sprechen kommen: Wir führen die neue Kategorie der besonders beobachtungsbedürftigen Bestrebung ein, bei denen der Verfassungsschutz künftig Mittel mit besonderen Eingriffsintensitäten einsetzen darf. Das ist fortan nämlich auch möglich, wenn „Beobachtungsobjekte (…) Einfluss ausüben (…), insbesondere durch systematische Desinformationen (…) oder durch systematische Verächtlichmachung (…).“
Das heißt, der Verfassungsschutz darf sein ganzes Arsenal der ihm zustehenden Mittel gegen diejenigen einsetzen, die im eigenen Interesse oder sogar für fremde Mächte unsere Wahlen mit Bots beeinflussen, Newskampagnen zur Desinformation gezielt führen oder Justiz und Parlamente versuchen lahmzulegen oder zu verhöhnen. Vor ein paar Jahren wäre es mir etwa noch absurd vorgekommen, wenn die Besetzung oder Teilung Deutschlands gefordert worden wären. Wenn Bestrebungen derartiges ernsthaft erreichen wollen, darf der Verfassungsschutz sie künftig nach § 9 beobachten.
Denn: Leider ist es alles andere als absurd nach Sachsen-Anhalt. Im russischen Staatsfernsehen wird gezielt die neue Teilung Deutschlands propagiert und auch wir können davon ausgehen, dass es bei uns im Vorfeld der Landtagswahl zu Desinformationskampagnen kommt, die das Wahlergebnis zu Gunsten putintreuer Parteien beeinflussen sollen.
Meine Damen und Herren,
wir müssen uns fragen, ob wir das einfach so geschehen lassen wollen. Nachher werden wir gefragt, was wir denn eigentlich gemacht haben. Die Feinde unserer Demokratie setzen alles daran, unser Land zu destabilisieren, sie gefährden unsere Freiheiten, unsere Institutionen und sie gefährden konkret Menschen auf der Straße. Wir werden ihnen mit aller Macht politisch und zivilgesellschaftlich entgegentreten. Und wir scheuen uns nicht, unseren Rechtsstaat so wehrhaft auszustatten, wie es erforderlich ist, um unsere Demokratie zu schützen. Das ist mit dem vorliegenden Gesetz gelungen.
Danke.

Jan Kürschner
Sprecher für Innen, Recht, Medien
