Ein erster wichtiger Schritt zur Wahlfreiheit bei der Krankenversicherung für Beamte

Es gilt das gesprochene Wort!

TOP 4 – Gesetz zur Fortentwicklung dienstrechtlicher Vorschriften

Dazu sagt der für Landespersonal zuständige Abgeordnete der Landtagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen, Oliver Brandt:

Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrtes Präsidium!

Das Thema Pauschale Beihilfe – der Kern des vorliegenden Gesetzentwurfs – ist im Landtag ja schon wiederholt thematisiert worden. In der letzten Wahlperiode hat der Finanzausschuss zwischen Ende 2018 und Ende 2021 dazu zwei umfangreiche Anhörungen durchgeführt.

Die wichtigste Problemstellung wurde im Zuge des Verfahrens deutlich: Bestimmten Gruppen von Beamt*innen ist der Zugang zur privaten Krankenversicherung zu akzeptablen Konditionen nicht möglich.

Zwar steht es ihnen dann nach bisher geltender Rechtslage frei, sich gesetzlich zu versichern. Nur leider zu sehr nachteiligen Konditionen: Sie müssen dann sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil des Krankenversicherungsbeitrags selbst bezahlen, also den doppelten Beitrag – eine klare Benachteiligung.

Die Anhörungen haben gezeigt, dass es weder aus rechtlichen noch aus sachlichen Gründen erforderlich ist, allen Beamt*innen ohne Wahlfreiheit das Modell der privaten Krankenversicherung plus Beihilfe vorzuschreiben.

Im Landtagsantrag Drs. 20/160 von August 2022 hatten wir die Landesregierung aufgefordert, einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem es Beamt*innen in begründeten Fällen wie beispielsweise später Verbeamtung, Krankheit oder Familiensituation ermöglicht werden soll, den Arbeitgeberanteil des Beitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung vom Land erstattet zu bekommen.

Damit wollen wir das wichtigste Ergebnis der Verfahren aus der letzten Wahlperiode umsetzen: Die Beseitigung der bestehenden Benachteiligung in bestimmten Härtefällen. Denn diese Härtefälle sind es, die sich in der Regel für die gesetzliche Krankenversicherung entscheiden.

In der Begründung des vorliegenden Gesetzentwurfs werden die aufgezählten Kriterien explizit genannt, ebenso zusätzlich das Kriterium der Schwerbehinderung. Diese sind als Beispiele gedacht, da nicht alle denkbaren Fallkonstellationen erfasst werden können.

Die Landesregierung hat damit eine sachgerechte Lösung vorgelegt, die an den derzeitigen Lebensrealitäten orientiert ist. Dazu gehören auch das Wahlrecht für Beamt*innen, die aus anderen Bundesländern nach Schleswig-Holstein versetzt werden, sowie für Beamt*innen auf Zeit, die vor oder nachher in ihrem Berufsleben einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen.

Der vorliegende Gesetzentwurf umfasst nicht nur die genannten Fallkonstellationen, sondern ist insbesondere für die niedrigeren Besoldungsstufen auch ein Beitrag zur Steigerung der Attraktivität des Beamt*innenverhältnisses in Schleswig-Holstein, wie die Beispielrechnung zum Kostenvergleich gesetzlich/privat in der Gesetzesbegründung zeigt.

Angesichts des Fachkräftemangels in vielen Bereichen der öffentlichen Verwaltung ist dies ein weiterer Baustein zur Personalgewinnung.

Nun werden sich einige Kriter*innen fragen: Warum gehen wir mit diesem Gesetz nicht noch weiter und schaffen eine echte Wahlfreiheit nach dem Vorbild einiger anderer Bundesländer?

Meine Fraktion und ich hätten bekanntlich auch eine weitergehende Lösung befürwortet. Ich bin dennoch überzeugt, dass wir mit dem heute vorgelegten Gesetzentwurf auf dem richtigen Weg sind und einen wichtigen ersten Schritt zur Wahlfreiheit für die besonders betroffenen Gruppen gemacht haben. Ich sehe den Beratungen im Finanzausschuss mit Spannung entgegen.

Vielen Dank!

Oliver Brandt

Sprecher für Haushalt, Finanzen, Metropolregion, Landespersonal