Ärztliche und psychotherapeutische Vertrauensbeziehungen genießen weiterhin besonderen Schutz 

Es gilt das gesprochene Wort!

TOP 22–Patientengeheimnis und ärztliche sowie psychotherapeutische Vertrauensbeziehungen bei der Reform des Nachrichtendienstrechts stärken

Dazu sagt die Abgeordnete der Landtagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen, Uta Röpcke:

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
sehr geehrte Abgeordnete,

ich halte diese Rede in Vertretung für meinen erkrankten Kollegen Jan Kürschner.

Das Vertrauensverhältnis zwischen Patient*innen und ihren Ärzt*innen sowie Psychotherapeut*innen ist ein hohes Gut, das es zu schützen gilt. Wer sich in Behandlung begibt, muss darauf vertrauen können, dass auch höchstpersönliche Informationen vertraulich bleiben. Die beiden Feststellungen am Anfang des Antrags teilen wir deshalb ausdrücklich. Wir lehnen nur die Forderung ab, die daraus abgeleitet wird.

Über die Frage, wie dieser Schutz im Nachrichtendienstrecht ausgestaltet sein muss, haben wir erst am Mittwoch hier im Landtag diskutiert. Unsere Einstellung hat sich seitdem nicht geändert.

Die Unterscheidung zwischen absolutem und relativem Berufsgeheimnisschutz ist nicht neu. Sie entspricht der bisherigen Systematik in den Nachrichtendienst-Gesetzen, etwa in § 3b des Artikel-10-Gesetzes, das auch für die Landesverfassungsschutzbehörden gilt. Auch bei der Reform der Nachrichtendienst-Gesetze im Bund bleibt diese Systematik erhalten. Man kann das gut finden oder nicht, aber bisher ist das der Standard in Deutschland.

Wichtig ist uns: Es wird weder die ärztliche Schweigepflicht aufgehoben, noch wird eine neue Pflicht geschaffen, Patient*innen dem Verfassungsschutz zu melden. Ärztliche und psychotherapeutische Vertrauensbeziehungen genießen weiterhin besonderen Schutz. Ihre Vertraulichkeit muss bei der Prüfung nachrichtendienstlicher Maßnahmen besonders berücksichtigt werden. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen müssen Maßnahmen deshalb unterbleiben oder eingeschränkt werden.

Die FDP spricht von einer „steten Abwägung mit Staatsschutzinteressen“. Dazu gehört die Klarstellung: Abwägung gibt es nur außerhalb des Kernbereichs privater Lebensgestaltung. Dieser Kernbereich bleibt absolut geschützt. Gerade höchstpersönliche Gespräche, etwa in einer Psychotherapie, werden in der Regel darunterfallen. Auch gewichtige Sicherheitsinteressen rechtfertigen dort keinen Eingriff.

Der Antrag fordert, Ärzt*innen sowie Psychotherapeut*innen dem absoluten Berufsgeheimnisschutz zuzuordnen und sie damit den Rechtsanwält*innen gleichzustellen. Diese Gleichstellung überzeugt uns nicht, denn die Schutzbedürfnisse sind verschieden. Bei Rechtsanwält*innen geht es um die Verteidigung im Strafverfahren und um die Beratung gegenüber dem Staat. Dort muss der Schutz absolut sein, damit ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet ist und der Einzelne nicht zum bloßen Objekt staatlichen Handelns wird. Bei der ärztlichen und psychotherapeutischen Behandlung ist das anders. Hier gehört nicht jede Information automatisch zum Kernbereich. Deshalb ist es richtig, dass im Einzelfall geprüft wird, ob und wie weit ein Eingriff zulässig ist, und dass dabei die besondere Vertraulichkeit berücksichtigt wird.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil zum Bundeskriminalamtgesetz aus dem Jahr 2016 festgestellt, dass der Gesetzgeber den besonders strikten Schutz auf bestimmte Berufsgruppen beschränken darf. Eine verfassungsrechtliche Pflicht, ihn auf Ärzt*innen und Psychotherapeut*innen auszuweiten, besteht nicht. Zugleich hat das Gericht klargestellt, dass die besondere Vertraulichkeit der Kommunikation bei der Abwägung angemessen zu berücksichtigen ist. Das tut die geltende Systematik.

Die ärztliche Schweigepflicht ist von großer Bedeutung, aber sie gilt auch heute nicht ausnahmslos. Das kennen wir aus anderen Rechtsbereichen. Das schleswig-holsteinische PsychHG erlaubt unter eng begrenzten Voraussetzungen die Weitergabe vertraulicher Informationen, wenn das zur Abwehr von Gefahren für die betroffene Person oder für Dritte erforderlich ist. Eine Unterrichtung der Waffen- oder Fahrerlaubnisbehörden ist für bestimmte Fälle vorgesehen. Und das Strafgesetzbuch kennt bei der geplanten Begehung besonders schwerer Straftaten Anzeigepflichten, wobei für Berufsgeheimnisträger*innen besondere Ausnahmen gelten. Diese Vorschriften regeln andere Situationen als das Nachrichtendienstrecht. Sie zeigen aber, dass unser Recht schon heute zwischen dem Schutz vertraulicher Informationen und anderen gewichtigen Rechtsgütern abwägt.

Wir nehmen die Bedenken der ärztlichen und psychotherapeutischen Berufsvertretungen sehr ernst. Am Ende ist es eine Frage der Abwägung. Auf der einen Seite steht der Schutz des Vertrauens in die Vertraulichkeit einer Behandlung. Auf der anderen Seite haben unsere Nachrichtendienste die Aufgabe, schwerwiegende Bedrohungen für unsere Demokratie und die Sicherheit der Menschen frühzeitig zu erkennen. Unsere Debatte am Mittwoch hatgezeigt, dass diese Notwendigkeit von allen gesehen wird. Außerhalb des absolut geschützten Kernbereichs muss es deshalb möglich bleiben, beide Interessen unter strengen gesetzlichen Voraussetzungen gegeneinander abzuwägen.

Wir halten es daher für vertretbar, an der abgestuften Schutzsystematik festzuhalten. Eine Einbeziehung von Ärzt*innen sowie Psychotherapeut*innen in den absoluten Berufsgeheimnisschutz halten wir nicht für erforderlich. Eine entsprechende Aufforderung an die Landesregierung, sich im Bundesrat dafür einzusetzen, ist deshalb nicht geboten. Wir lehnen den Antrag ab. 

Vielen Dank.

Uta Röpcke

Parlamentarische Geschäftsführerin

Sprecherin für Erwachsenen- und Weiterbildung, Kultur, Denkmalschutz

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