Das Landesverfassungsgericht hat nun Klarheit zur Frage der Erklärung einer Notlage im Rahmen der Schuldenbremse geschaffen und erläutert, wie eine erhebliche Beeinträchtigung der Finanzlage in diesem Fall dargelegt werden muss. Außerdem hat das Landesverfassungsgericht klargestellt, dass für die Aufnahme von Notkrediten der sachliche Veranlassungszusammenhang zur Notlage ausreichend begründet werden muss.