Schleswig-Holstein ging bislang einen Sonderweg, indem es die Nutzung dieser Daten für Forschungszwecke stark eingeschränkt hat. Es ist deshalb nur logisch, sich auch im Zuge des auf Bundesebene verabschiedeten Gesundheitsdatennutzungsgesetzes an den Länderstandard anzupassen. Klar ist, dass dabei selbstverständlich zu jeder Zeit die patient*innenindividuellen Rechte gewahrt und die DSGVO sowie Regelungen des schleswig-holsteinischen Landesdatenschutzgesetzes eingehalten werden.