Die Folgen der Krisen der vergangenen Jahre bestehen auch in diesem Jahr fort und wirken sich auch im Jahr 2023 auf die Haushaltslage des Landes aus. Zur Einhaltung des Jährigkeitsgrundsatzes und aufgrund der weiterhin bestehenden Auswirkungen auf Schleswig-Holstein müssen wir daher auch für das Jahr 2023 eine außergewöhnliche Notsituation gemäß Artikel 61 Absatz 3 der Landesverfassung feststellen.
